Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1957
Fassung: 06.05.1954
4.
Stau- und Triebwerksanlagen
Das Land Baden-Württemberg verpflichtet sich insbesondere, der LW die angemessene Entschädigung der Triebwerksbesitzer für den Nutzwasserentzug zur Auflage zu machen.
Dabei sind vorbehaltlich anderweitiger Parteivereinbarung die Triebwerke grundsätzlich – soweit möglich – technisch den neuen Wasserverhältnissen anzupassen.
Die dadurch entstehenden Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen für etwaige neue Bedingungen und Auflagen im wasserrechtlichen Verfahren müssen von der LW getragen werden.
Soweit Naturalentschädigung durch Anpassung der Triebwerke an die neuen Wasserverhältnisse zu gewähren ist, bleibt die Bestimmung des Unternehmers der privatrechtlichen Vereinbarung der Beteiligten überlassen.
Triebwerke, die durch den Wasserentzug nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können und nicht durch technische Maßnahmen wieder wirtschaftlich gestaltet werden können, sind abzulösen, auf Verlangen des Berechtigten auch einschließlich der zum Triebwerk gehörenden Grundstücke.
Bei der Wertermittlung ist von den Grundsätzen des Art. V des bayerischen Zwangsabtretungsgesetzes auszugehen.