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BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
Art. 7
Zweck des Bodeninformationssystems
Um die geowissenschaftlichen Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen, wird beim Landesamt für Umwelt ein Bodeninformationssystem geführt.