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BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
Art. 13
Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Ausgleichsgewährung, insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs, durch Rechtsverordnung zu regeln.