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Text gilt ab: 22.09.1826
Fassung: 22.09.1826
II.
Die benannte Anstalt soll jedoch gehalten und verbunden sein, dieses Stiftungskapital unter solche Grundbesitzer, welche durch die Einführung des neuen Hypothekengesetzes in Verlegenheit geraten oder später einer Hilfe bedürftig sind, auf nachstehende Weise auszuleihen:
1)
die Anlehen haben an Untertanen in allen Kreisen des Reichs, dermalen jedoch nur an solche zu geschehen, welche bei der Einführung des neuen Hypothekengesetzes beteiligt sind;
2)
die Anlehenssucher haben nachzuweisen, daß sie
a)
ohne ihre Schuld in Verlegenheit gerieten,
b)
eine vollkommen sichernde Hypothek bestellen können, das heißt, innerhalb der ersten Hälfte des Wertes der Realitäten und assekurierten Gebäude,
c)
als ordentliche Wirtschafter eine regelmäßige Zahlung der Zinsen gewärtigen lassen;
3)
Anlehenskapitalien können aus jener Dotationssumme nicht unter dem Betrage von einhundert Gulden, und nicht über den Betrag von dreihundert von einem und demselben Grundbesitzer entnommen werden;
4)
die Bestreitung sämtlicher bei den Hypothekenämtern erwachsenden Kosten liegt den Anlehensaufnehmern ob;
5)
die Schuldner haben die Anlehen mit vier vom Hundert in halbjährigen Fristen zu verzinsen;
6)
die Heimzahlung hat nach halbjähriger Zuvoraufkündigung, welche jedem Teile freisteht, zu geschehen; sie wird von der Anstalt nur dann gefordert werden, wenn erhebliche Rücksichten solche erheischen, besonders, wenn die Schuldner mit der Zinsenzahlung nicht gehörig einhalten;
7)
die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die Anlehensgesuche zu instruieren und an das Staatsministerium des Innern zum obersten Kirchen- und Schulrate einzusenden, und zwar für die erste Ausleihe, welche Wir unserer Genehmigung vorbehalten, binnen sechs Wochen;
8)
die Zinsen sind an die betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu zahlen und von diesen an die K. Regierung des Isarkreises, Kammer des Innern, zu liefern.