Inhalt

Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
VII.
Der Unterricht erstreckt sich auf Musik, auf Erlernung einfacher, einen Erwerb gewährenden Handarbeiten oder auf die Ausübung des vor der Erblindung betriebenen Handwerks mittels eigentümlicher Hilfsmittel.
Die Unterrichtszeit wird im allgemeinen auf zwei Jahre festgesetzt.