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Text gilt ab: 25.08.1836
Fassung: 25.08.1836
I.
Diese Summe von einhunderttausend Gulden, wovon die eine Hälfte mit fünfzigtausend Gulden noch in diesem Verwaltungsjahre auf einmal, die andere aber in der ersten Hälfte des nächsten Verwaltungsjahres in gleichen Monatsraten ausbezahlt werden wird, soll als ewiges Stiftungskapital der Blinden-Beschäftigungsanstalt gehören und Wir überweisen hiemit diese einhunderttausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen Eigentum feierlich und rechtsförmlich.