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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 8
Übergangsvorschrift
1Wer im Dezember 2016 gleichzeitig Anspruch auf Blindengeld und auf Pflegegeld der Pflegestufe I sowie auf verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach dem SGB XI hatte, erhält das Blindengeld weiterhin in der im Dezember 2016 gezahlten Höhe, solange er nach Art. 1 anspruchsberechtigt ist. 2Allgemeine Anhebungen des Blindengelds nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 kommen ihm erst zugute, wenn und soweit sich danach auch unter Berücksichtigung von Anrechnungen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 ein höherer Auszahlungsbetrag ergäbe.