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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 5
Beginn und Ende der Leistung
1Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, frühestens mit dem ersten Tag des Antragsmonats; das Blindengeld wird monatlich im voraus gezahlt. 2Der Anspruch auf Blindengeld entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.