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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 4
Anrechnung von Pflegeleistungen und von sonstigen Leistungen
(1) 1Leistungen nach dem SGB XI bei häuslicher Pflege werden auf das Blindengeld angerechnet. 2Bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI (Pflegegrad 2) werden 46 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI angerechnet, in den übrigen Fällen (Pflegegrade 3 bis 5) 33 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. 3Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend.
(2) 1Erhalten Berechtigte Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird an Stelle des Betrags nach Art. 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die Anwendung des Absatzes 1 ergibt. 2Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 46 % angerechnet; dies gilt nicht für Leistungen nach Art. 2 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes.
(3) Leistungen zum Ausgleich der in Art. 1 Abs. 1 genannten Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet.
(4) Errechnet sich durch die Anrechnung nach den Abs. 1 bis 3 ein geringerer monatlicher Zahlbetrag als 20 €, wird ein Blindengeld in Höhe von 20 € monatlich gezahlt.