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BayBlindG
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 07.04.1995
Art. 3
Ausgeschlossener Personenkreis
(1) Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen ihrer Sehbehinderung erhalten
1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
4.
nach einer den Nrn. 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift.
(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung soweit ergänzende Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt wird.