Inhalt

BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
(Bezirksordnung – BezO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(GVBl. S. 850)
BayRS 2020-4-2-I

Vollzitat nach RedR: Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch die §§ 6, 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist
Art. 1
Begriff
Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Art. 2
Name; Sitz der Bezirksverwaltung
Der Name der Bezirke und der Sitz der Bezirksverwaltung werden durch Gesetz bestimmt.
Art. 3
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
(1) 1Die Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) 1Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2Die übrigen Bezirke führen in ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.
Art. 4
Wirkungskreis im allgemeinen
(1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen.
(2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Art. 5
Eigene Angelegenheiten
(1) Der eigene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt die Angelegenheiten der durch das Gebiet des Bezirks begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Bezirke nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Art. 6
Übertragene Angelegenheiten
(1) Der übertragene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Bezirken zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Bezirken Weisungen erteilen.
(3) 1Den Bezirken können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen werden. 2Art. 5 Abs. 2 ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Art. 7
Gebietsumfang
Die Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden bildet das Bezirksgebiet.
Art. 8
Änderungen und Zuständigkeit
(1) Regierungsbezirke können nur aus Gründen des öffentlichen Wohls in ihrem Gebietsumfang geändert werden.
(2) 1Wird mindestens ein ganzer Landkreis oder mindestens eine ganze kreisfreie Gemeinde umgegliedert, erfolgt die Änderung durch Gesetz. 2Vor der Änderung sind außer den Landkreisen bzw. Gemeinden des Änderungsgebiets die beteiligten Bezirkstage zu hören. 3Den Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürgern, deren Bezirkszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.
(3) Sonstige Änderungen werden im Verfahren nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung (LKrO) miterledigt, wobei zusätzlich die beteiligten Bezirke zu hören sind.
Art. 9
Folgen der Änderungen
(1) 1Das Recht des aufnehmenden Bezirks erstreckt sich auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt für das Recht der durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration regelt die für den Bezirk mit der Änderung zusammenhängenden weiteren Rechts- und Verwaltungsfragen. 2Es kann insbesondere eine Neuwahl oder Ergänzung des Bezirkstags für den Rest der Wahlzeit anordnen. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration trifft auch entsprechende Regelungen für die durch die Änderung betroffenen Landkreise und Gemeinden oder beauftragt damit die Regierungen oder für kreisangehörige Gemeinden die Landratsämter.
(3) 1Die vermögensrechtlichen Verhältnisse werden durch Übereinkunft der beteiligten Bezirke geregelt. 2Der Übereinkunft kommt in dem in ihr bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Rechtswirksamkeit der Änderung, unmittelbar rechtsbegründende Wirkung zu. 3Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so entscheiden das Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof als Schiedsgerichte.
(4) Soweit der Aufenthalt Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt der vor der Änderung liegende Aufenthalt in dem Änderungsgebiet als Aufenthalt im neuen Bezirk.
Art. 10
Gebühren
Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.
Art. 11
Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner; Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger
(1) 1Bezirksangehörige sind alle Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner. 2Sie haben gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten. 3Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
(2) Bezirksbürgerinnen oder Bezirksbürger sind alle Bezirksangehörigen, die das Wahlrecht für die Bezirkswahlen besitzen.
Art. 12
Wahlrecht
Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger wählen den Bezirkstag.
Art. 13
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Bezirks verpflichtet. 2Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben können. 4Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Art. 14
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des Bezirkstags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Über die Genehmigung entscheidet die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
(4) 1Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2Die Haftung gegenüber dem Bezirk richtet sich nach den für die Bezirkstagspräsidentin und den Bezirkstagspräsidenten geltenden Vorschriften. 3Der Bezirk stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
Art. 14a
Entschädigung
(1) 1Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2Das Nähere wird durch Satzung bestimmt. 3Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden. 4Der Anspruch ist nicht übertragbar.
(2) Ehrenamtlich tätige Personen erhalten ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
2.
1Selbständig Tätige können für die ihnen entstandene Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. 2Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. 3Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
3.
1Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. 2Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. 3Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. 4Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
4.
Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
a)
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
b)
Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
c)
Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
können bis zu einem satzungsmäßig festgelegten Höchstbetrag ersetzt werden; für Personen, denen eine Entschädigung nach Nr. 3 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
(3) Für die Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihre gewählte Stellvertretung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(4) 1Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Bezirks in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an den Bezirk abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im Kalenderjahr übersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag. 2Vom Bezirk veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem er unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen Person übertragen werden. 3Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v.H. 4Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. 5Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.
Art. 15
Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Bezirkslasten
(1) Alle Bezirksangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Bezirks zu benutzen, und verpflichtet, die Bezirkslasten zu tragen.
(2) 1Mehrere technisch selbständige Anlagen des Bezirks, die demselben Zweck dienen, können eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbständige Einrichtungen bilden. 2Der Bezirk entscheidet das durch Satzung; trifft er keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor.
(3) Auswärts wohnende Personen haben für ihren Grundbesitz oder ihre gewerblichen Niederlassungen im Bezirksgebiet gegenüber dem Bezirk die gleichen Rechte und Pflichten wie im Bezirk wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende.
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 finden auf juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz oder Niederlassung im Bezirksgebiet entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Benutzung der öffentlichen, dem Gemeingebrauch dienenden Einrichtungen des Bezirks steht nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften jedermann zu. 2Die Zulassung kann von einer vorherigen Belehrung und dem ausdrücklichen Anerkenntnis der bestehenden Vorschriften abhängig gemacht werden.
Art. 16
Umfang der Bezirkshoheit
(1) Die Hoheitsgewalt des Bezirks umfaßt das Bezirksgebiet und seine gesamte Bevölkerung (Bezirkshoheit).
(2) Die Bezirke können zur Aufbringung der für ihre Aufgaben nötigen Mittel im Rahmen der Gesetze Abgaben erheben.
Art. 17
Bezirksrecht
1Die Bezirke können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. 2Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. 3In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
Art. 18
Inhalt von Satzungen
(1) 1In den Satzungen können die Bezirke insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln. 2In diesen Satzungen können Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzungen).
(2) In Satzungen nach Absatz 1 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von dem Bezirk mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.
Art. 19
Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung
(1) 1Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2In der Satzung kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, in bewehrten Satzungen und anderen Satzungen, die nicht mit rückwirkender Kraft erlassen werden dürfen, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
(2) Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt des Bezirks oder der Regierung, sonst im Staatsanzeiger bekanntzumachen.
Art. 20
Verwaltungsverfügungen; Zwangsmaßnahmen
(1) Die Bezirke können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen notwendigen Einzelverfügungen erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen.
(2) 1Verwaltungsakte, Ladungen oder sonstige Mitteilungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes amtlich, öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachen sind, hat der Bezirk wie seine Satzungen bekanntzumachen. 2Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Mitteilung nach Satz 1, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, daß die Mitteilung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung des Bezirks oder in der Regierung ausgelegt wird; der Gegenstand der Mitteilung sowie Ort und Zeit der Bekanntmachung sind mindestens eine Woche vorher nach Satz 1 bekanntzumachen.
(3) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen dem Bezirk zu.
Art. 21
Hauptorgane
Der Bezirk wird durch den Bezirkstag verwaltet, soweit nicht vom Bezirkstag bestellte Ausschüsse (Art. 25 und 28) über Bezirksangelegenheiten beschließen, die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident selbständig entscheidet (Art. 33 Abs. 1 und 2) oder die Regierung gemäß Art. 35b tätig wird.
Art. 22
Rechtsstellung; Aufgaben des Bezirkstags
(1) 1Der Bezirkstag ist die Vertretung der Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger. 2Er entscheidet im Rahmen des Art. 21 über die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(2) 1Der Bezirkstag überwacht die gesamte Bezirksverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er kann hierfür Richtlinien aufstellen.
Art. 23
Zusammensetzung des Bezirkstags
(1) 1Der Bezirkstag besteht aus den Bezirkstagsmitgliedern (Bezirksrätinnen und Bezirksräte). 2Sie sind ehrenamtlich tätig.
(2) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen, als Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen.
(3) Das Nähere regelt das Bezirkswahlgesetz.
(4) 1Bezirksrätinnen und Bezirksräte können nicht sein
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks,
2.
leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Bezirk mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regierung, die unmittelbar mit Aufgaben des Bezirks befasst sind (Art. 35a und 35b),
4.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Rechtsaufsicht befasst sind,
5.
Bezirksrätinnen und Bezirksräte eines anderen Bezirks.
2Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
Art. 24
Einberufung des Bezirkstags
(1) 1Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident beruft den Bezirkstag mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung ein und bereitet die Beratungsgegenstände vor. 2Er ist auch einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuss oder ein Drittel der Bezirksrätinnen und Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden. 4Die erste Sitzung des Bezirkstags nach seiner Neuwahl beruft abweichend von Satz 1 die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident spätestens vier Wochen nach der Wahl ein.
(2) 1Alle Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind alsbald nach ihrer Berufung in feierlicher Form zu vereidigen. 2Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
3Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 4Erklärt eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 5Den Eid nimmt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ab. 6Die Eidesleistung entfällt für die Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die im Anschluß an ihre Amtszeit wieder zur Bezirksrätin oder zum Bezirksrat des gleichen Bezirks gewählt wurden.
Art. 25
Aufgaben des Bezirksausschusses
1Der Bezirksausschuß ist ein vom Bezirkstag bestellter ständiger Ausschuß. 2Er bereitet die Verhandlungen des Bezirkstags vor und beschließt über die ihm vom Bezirkstag übertragenen Angelegenheiten. 3In der Geschäftsordnung (Art. 37) kann bestimmt werden, dass der Bezirkstag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Bezirksausschuss behandeln kann.
Art. 26
Zusammensetzung
(1) 1Der Bezirksausschuß besteht aus der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten und weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräten. 2Die Zahl der weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte beträgt in Bezirken
mit bis zu
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
8,
mit mehr als
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
12.
(2) 1Die weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte des Bezirksausschusses werden vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. 2Hierbei hat der Bezirkstag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. 3Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. 4Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. 5Bezirksrätinnen und Bezirksräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Bezirksausschuß zusammenschließen.
(3) 1Während der Wahlzeit im Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. 2Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Bezirksausschuß.
Art. 27
Einberufung
1Der Bezirksausschuß wird von der Bezirkstagspräsidentin oder vom Bezirkstagspräsidenten nach Bedarf einberufen. 2Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.
Art. 28
Weitere Ausschüsse
(1) 1Der Bezirkstag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. 2Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Bezirkstag in der Geschäftsordnung (Art. 37). 3Art. 26 Abs. 2 und 3 und Art. 27 gelten entsprechend.
(2) 1Der Bezirkstag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Bezirkstag, der Bezirksausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 29 ist nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.
(3) 1Den Vorsitz in den weiteren Ausschüssen führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. 2Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident, mit deren zusätzlichen Zustimmung auch ein vom Bezirkstag bestimmtes Bezirkstagsmitglied, den Vorsitz führen. 3Ist die oder der Vorsitzende verhindert oder persönlich beteiligt, so führt ihr oder sein Vertreter den Vorsitz. 4Ist dieser bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.
(4) Weitere Ausschüsse können vom Bezirkstag jederzeit aufgelöst werden.
Art. 29
Dem Bezirkstag vorbehaltene Angelegenheiten
Der Bezirkstag kann dem Bezirksausschuß und weiteren beschließenden Ausschüssen folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen des Bezirks,
2.
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und Gebühren,
3.
die Festsetzung der Entschädigung für ehrenamtlich tätige Personen (Art. 14a),
4.
die Beschlußfassung in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz etwas anderes bestimmt,
5.
die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, über die Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Beschlußfassung über die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung (Art. 57, 60 und 61 Abs. 2),
6.
die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 62),
7.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 84 Abs. 4),
8.
Entscheidungen über Unternehmen des Bezirks im Sinn von Art. 81a,
9.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Bezirkstag im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 74),
10.
die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,
11.
die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Bezirksgebiet.
Art. 30
Wahl und Rechtsstellung der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer Stellvertretung
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der stellvertretende Bezirkstagspräsident werden vom Bezirkstag in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Bezirkstags gewählt. 2Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident sowie die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte des Bezirks.
(3) 1Endet das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten oder der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten während der Wahlzeit des Bezirkstags, so findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit statt. 2Beträgt der Rest der Wahlzeit weniger als sechs Monate, so findet eine Neuwahl nur statt, wenn der Bezirkstag eine Neuwahl beschließt oder das Beamtenverhältnis der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten und das Beamtenverhältnis der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten geendet hat.
Art. 31
Weitere Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
(1) Die weitere Stellvertretung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten regelt der Bezirkstag durch Beschluß.
(2) 1Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 37 Abs. 3) einzelne ihrer oder seiner Befugnisse der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder dem gewählten stellvertretenden Bezirkstaqspräsidenten, nach deren Anhörung auch einer Bezirksrätin oder einem Bezirksrat und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten, der leitenden Beamtin oder dem leitenden Beamten der Sozialhilfeverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen. 2Eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Bezirkstags.
Art. 32
Vorsitz im Bezirkstag; Vollzug der Beschlüsse
1Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz im Bezirkstag und im Bezirksausschuss. 2Sie vollziehen die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse. 3Ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des Bezirksausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.
Art. 33
Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,
2.
die Angelegenheiten des Bezirks, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
2Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(2) 1Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. 2Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 29 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. 3Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Bezirkstags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
(3) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ist befugt, an Stelle des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat sie oder er dem Bezirkstag oder den Ausschüssen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(4) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann den Bezirksbediensteten und den gemäß Art. 35a Abs. 1 dem Bezirk zur Verfügung gestellten staatlichen Bediensteten allgemein und im Einzelfall sachliche Weisungen erteilen.
Art. 33a
Vertretung des Bezirks nach außen; Verpflichtungsgeschäfte
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen. 2Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre oder seine Befugnisse beschränkt.
(2) 1Erklärungen, durch welche der Bezirk verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. 2Die Erklärungen sind durch die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. 3Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch durch Bedienstete, die beim Bezirk tätig sind, unterzeichnet werden. 4Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt.

d) Bezirksbedienstete

Art. 34
Bezirksbedienstete
(1) 1Der Bezirkstag ist zuständig,
1.
die Beamtinnen und Beamten des Bezirks ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
2.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
2Befugnisse nach Satz 1 kann der Bezirkstag dem Bezirksausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. 3Der Bezirkstag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragen; Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkstags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Bezirkstags.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten. 2Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamtinnen und Bezirksbeamten ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. 2Sie führen die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten.
(4) 1Bezirksbedienstete müssen die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen. 2Zu ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der psychiatrischen Fachkrankenhäuser der Bezirke und zu deren Stellvertretung können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem psychiatrischen Fachkrankenhaus ausgeübt haben und besondere Kenntnisse für die Leitung eines psychiatrischen Fachkrankenhauses besitzen.
(5) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
(6) 1Der Stellenplan (Art. 56 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.
Art. 35
Verwaltungsverbund
1Die Verwaltung des Bezirks wird im organisatorischen und nach Maßgabe der Art. 35a und 35b im personellen und sächlichen Verwaltungsverbund mit der Regierung geführt. 2Die Einzelheiten werden durch ergänzende Vereinbarung zwischen Bezirk und Regierung geregelt.
Art. 35a
Bereitstellung von Bediensteten und Einrichtungen
(1) 1Die Regierung stellt dem Bezirk die leitenden Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamten der Hauptverwaltung und der Sozialhilfeverwaltung sowie für weitere zentrale Verwaltungsaufgaben staatliche Dienstkräfte nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung. 2Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte sowie die leitende Beamtin oder der leitende Beamte der Sozialhilfeverwaltung werden im Einvernehmen mit der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten bestellt.
(2) Soweit der Bezirk seine Verwaltungsaufgaben nicht mit eigenen Verwaltungseinrichtungen erledigt, stellt ihm die Regierung ihre Einrichtungen nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung.
(3) Der Bezirk und die Regierung leisten sich in Fachfragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig gutachtliche Hilfe.
(4) 1Für Amtspflichtverletzungen der für den Bezirk tätigen Staatsbediensteten haftet der Bezirk. 2Für Amtspflichtverletzungen der für die Regierung tätigen Bezirksbediensteten haftet der Freistaat Bayern.
Art. 35b
Erledigung von Bezirksaufgaben durch die Regierung
(1) 1Der Bezirkstag kann durch Beschluß im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen. 2Die Übertragung ist gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen.
(2) 1Bei der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Regierung die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Bezirkstags, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 33 Abs. 2. 2Die Regierung erledigt in diesem Bereich ferner die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. 3Hierfür kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(3) 1Die Regierung vertritt insoweit den Bezirk nach außen, soweit sich nicht die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident in Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Absatz 2 gehören, die Vertretung vorbehält. 2Art. 33a Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 36
Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag
(1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt.
(2) 1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und ihre Stellvertretung haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Zu den Sitzungen der Ausschüsse können sie Beauftragte entsenden.
(3) Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten verlangen.
Art. 37
Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse
(1) Der Bezirkstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Bezirkstags, des Bezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. 2Auf den Geschäftsgang des Bezirksausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 38 bis 45 entsprechende Anwendung
(3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident die Geschäfte.
(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident muß zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse eingeladen werden.
Art. 38
Sitzungszwang; Beschlußfähigkeit
(1) 1Der Bezirkstag beschließt in Sitzungen. 2Er ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bezirksrätinnen und Bezirksräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Bezirksrätinnen und Bezirksräte anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) 1Wird der Bezirkstag infolge vorausgegangener Beschlußunfähigkeit zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Art. 38a
Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) 1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte mit Ausnahme der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten können an den Sitzungen des Bezirkstags mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Bezirkstag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Bezirksrätinnen und Bezirksräte. 3Zugeschaltete Bezirksrätinnen und Bezirksräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 2. 4Der Bezirkstag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Bezirksrätinnen und Bezirksräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. 5Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. 6Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 47a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 47a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) 1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. 2In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Bezirksrätinnen und Bezirksräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. 3Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) 1Der Bezirk hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. 2Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Bezirks oder einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. 3Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Bezirksrätinnen und Bezirksräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. 4Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Bezirksrätinnen und Bezirksräte gefassten Beschlusses. 5Soweit sich ein Bezirk darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegt. 6Gleiches gilt, falls der Bezirk einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Bezirksrätinnen und Bezirksräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist.
(5) 1Lässt ein Bezirkstag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Bezirksrätinnen und Bezirksräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. 2Art. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Art. 39
Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) 1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
(2) Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.
Art. 40
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
(1) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für Wahlen,
2.
für Beschlüsse, mit denen der Bezirkstag eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirks in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bezirkstag.
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Bezirkstags hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Art. 41
Einschränkung des Vertretungsrechts
Mitglieder des Bezirkstags dürfen Ansprüche Dritter gegen den Bezirk nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.
Art. 42
Form der Beschlußfassung; Wahlen
(1) 1Beschlüsse des Bezirkstags werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) 1 Keine Bezirksrätin oder kein Bezirksrat darf zu irgendeiner Zeit wegen einer Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bezirkstags zur Verantwortung gezogen werden. 2Die Haftung gegenüber dem Bezirk ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. 3Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Bezirksrätinnen und Bezirksräte unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerberinnen oder der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Bezirkstags, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
Art. 43
Öffentlichkeit
(1) Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung öffentlich bekanntzumachen.
(2) 1Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) 1Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. 2Ergänzend kann der Bezirk eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. 3Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. 4Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. 5Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Bezirkstags. 6Mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren stets widerrufbarer Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. 7Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen.
Art. 44
Handhabung der Ordnung
(1) 1Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Sie oder er kann Bezirksrätinnen und Bezirksräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Bezirkstags von der Sitzung ausschließen.
(2) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Bezirkstag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
Art. 45
Niederschrift
(1) 1Die Verhandlungen des Bezirkstags sind niederzuschreiben. 2Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Bezirkstag zu genehmigen.
(3) 1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Bezirkstags einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. 2Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags nehmen und sich Kopien erteilen lassen. 3Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Bezirke Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben.
Art. 46
(aufgehoben)
Art. 47
Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
(1) 1Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
(2) 1Für Bezirke gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) gilt entsprechend.
Art. 47a
Geheimhaltung
(1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Bezirken geheimzuhalten. 2Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.
(2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Bezirke die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.
(3) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ist zu Beginn ihrer oder seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ihre Stellvertretung zu verpflichten. 3Bezirksbedienstete sind zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. 4Art. 3a BayVwVfG findet keine Anwendung.
Art. 48
Aufgaben des eigenen Wirkungskreises; Pflichtaufgaben
(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Bezirke in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner nach den Verhältnissen des Bezirks erforderlich sind; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die Bezirke unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, des Gesundheitswesens, des Sonderschulwesens, des Wasserbaus, der Denkmalpflege und der Heimatpflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen zu erbringen.
(3) Die Bezirke sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen oder Dienste
1.
für Psychiatrie und Neurologie, für Menschen mit einer Suchter- krankung sowie für Menschen mit einer wesentlichen Seh-, Hör-, und Sprachbehinderung zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben,
2.
für die Eingliederung von Menschen mit Behinderung bereitzustellen, zu unterhalten oder zu fördern, soweit sie als zentrale Einrichtungen für das gesamte oder überwiegende Bezirksgebiet geboten sind und freie Träger hierfür nicht tätig werden.
Art. 49
Übernahme von Kreisaufgaben
(1) Auf Antrag von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden können die Bezirke deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 52 LKrO, Art. 7 Abs. 1 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden übersteigen.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bezirkstags.
Art. 50
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Im übertragenen Wirkungskreis haben die Bezirke die staatlichen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz zugewiesen sind.
Art. 51
(aufgehoben)
Art. 52
Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Bezirkstag oder dem Bezirksausschuß, in den Fällen des Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten.
(2) 1Hält die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident Entscheidungen des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. 2Diese Befugnisse stehen der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu, soweit die Regierung Verwaltungsaufgaben des Bezirks nach Art. 35b erledigt.
Art. 53
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) 1Der Bezirk hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. 2Die dauernde Leistungsfähigkeit des Bezirks ist sicherzustellen, eine Überschuldung zu vermeiden. 3Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. 2Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3) 1Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat der Bezirk finanzielle Risiken zu minimieren. 2Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten des Bezirks, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
Art. 54
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
1.
soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
2.
im übrigen durch die Bezirksumlage
zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Art. 55
Haushaltssatzung
(1) 1Der Bezirk hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 2Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.
(2) 1Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1.
des Haushaltsplans unter Angabe
a)
des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
b)
des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
2.
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigungen),
3.
des Gesamtbetrags der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
4.
der Bezirksumlage (Umlagesoll und Umlagesätze),
5.
des Höchstbetrags der Kassenkredite.
2Die Angaben nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 5 sind getrennt für das Haushaltswesen des Bezirks und die Wirtschaftsführung von Eigenbetrieben zu machen. 3Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 56
Haushaltsplan
(1) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Bezirks voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
2.
zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3.
benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
2Die Vorschriften über die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Eigenbetriebe des Bezirks bleiben unberührt.
(2) 1Der Haushaltsplan ist bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt, bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ist Teil des Haushaltsplans.
(3) 1Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein. 2Er ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Bezirks und nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. 3Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
Art. 57
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Der Bezirkstag beschließt über die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) 1Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. 2Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. 3Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.
Art. 58
Planabweichungen
(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. 2Sind sie erheblich, sind sie vom Bezirkstag zu beschließen.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen des Bezirks entstehen können.
(3) Art. 60 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) 1Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. 2Hierüber entscheidet der Bezirkstag.
(5) Der Bezirkstag kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.
Art. 59
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre vorgesehen werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.
(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung, wenn in den Jahren, zu deren Lasten sie vorgesehen sind, Kreditaufnahmen geplant sind.
(5) 1Verpflichtungen im Sinn des Abs 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 2Art. 58 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 60
Nachtragshaushaltssatzungen
(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Der Bezirk hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1.
sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2.
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3.
Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4.
Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
1.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,
2.
Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.
Art. 61
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf der Bezirk
1.
finanzielle Leistungen erbringen, zu denen er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
2.
Kredite umschulden,
3.
Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.
(2) 1Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf der Bezirk Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. 2Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) 1Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. 2Der Bezirk hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann er den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. 3Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Art. 62
Mittelfristige Finanzplanung
(1) 1Der Bezirk hat seiner Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. 2Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.
(2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.
(3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.
(4) Der Finanzplan ist dem Bezirkstag spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.
(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Art. 63
Kredite
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des Art. 54 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt beziehungsweise im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.
(2) 1Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). 2Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 3Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit des Bezirks nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 62 Abs. 1 und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
(4) 1Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Bezirke nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. 2Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.
(5) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung die Aufnahme von Krediten von der Genehmigung (Einzelgenehmigung) abhängig machen, wenn der Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Beschränkung der Kreditaufnahme durch die Gemeinden und Gemeindeverbände empfohlen hat. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geboten ist oder wenn die Kreditbedingungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind. 3Solche Rechtsverordnungen sind auf längstens ein Jahr zu befristen.
(6) 1Der Bezirk darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.
Art. 64
Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten
(1) Der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) 1Der Bezirk darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. 2Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Der Bezirk bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung.
(4) 1Für die Genehmigung gelten Art. 63 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall der vorläufigen Haushaltsführung Art. 61 Abs. 4 Sätze 2 und 3 entsprechend. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft nicht eine Investition zum Gegenstand hat, sondern auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dadurch gerichtet ist, dass der Bezirk einem Dritten inländische steuerliche Vorteile verschafft.
(5) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
1.
die die Bezirke zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
2.
die für die Bezirke keine besondere Belastung bedeuten oder
3.
die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren.
Art. 65
Kassenkredite
(1) Zur rechtzeitigen Leistung seiner Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann der Bezirk Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.
Art. 66
Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze
(1) Der Bezirk soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) 1Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.
Art. 67
Veräußerung von Vermögen
(1) 1Der Bezirk darf Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) 1Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung von Gebäuden zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) 1Die Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Bezirksvermögen sind unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung). 2Die Veräußerung oder Überlassung von Bezirksvermögen in Erfüllung von Bezirksaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.
(4) Bezirksvermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Bezirks und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Art. 68
Rücklagen, Rückstellungen
(1) 1Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung hat der Bezirk seine stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. 2Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind.
(2) Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung sind für ungewisse Verbindlichkeiten und unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung Rückstellungen zu bilden.
(3) 1Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik hat der Bezirk für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. 2Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.
Art. 69
Insolvenzverfahren
Über das Vermögen des Bezirks findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

b) Vom Bezirk verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen

Art. 70
Begriff; Verwaltung
(1) Vermögenswerte, die der Bezirk von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne daß eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Bezirksvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.
(2) 1Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Sie sind vom übrigen Bezirksvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, daß sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.
(3) 1Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. 2Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.
Art. 71
Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Art. 72
Rechtsformen
Der Bezirk kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
3.
in den Rechtsformen des Privatrechts.
Art. 73
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
(1) 1Der Bezirk darf ein Unternehmen im Sinn von Art. 72 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn
1.
ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn der Bezirk mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder seine Aufgaben gemäß Art.48 erfüllen will,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Bezirks und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
3.
die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
4.
bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
2Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen der Bezirk oder seine Unternehmen an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. 3Soweit Unternehmen entgegen Satz 2 vor dem 1. September 1998 errichtet oder übernommen wurden, dürfen sie weitergeführt, jedoch nicht erweitert werden.
(2) Der Bezirk darf mit seinen Unternehmen außerhalb des Bezirksgebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind.
(3) 1Für die Beteiligung des Bezirks an einem Unternehmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Absatz 2 gilt entsprechend, wenn sich der Bezirk an einem auch außerhalb seines Gebiets tätigen Unternehmen in einem Ausmaß beteiligt, das den auf das Bezirksgebiet entfallenden Anteil an den Leistungen des Unternehmens erheblich übersteigt.
(4) Bankunternehmen darf der Bezirk weder errichten noch sich an ihnen beteiligen.
Art. 74
Eigenbetriebe
(1) Eigenbetriebe sind Unternehmen des Bezirks, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.
(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Bezirkstag eine Werkleitung und einen Werkausschuß.
(3) 1Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. 2Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Bezirkstag kann ihr mit Zustimmung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. 3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4Der Bezirkstag kann mit Zustimmung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten der Werkleitung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.
(4) 1Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuß, soweit nicht der Bezirkstag sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. 2Der Werkausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinn der Art. 28 und 37 Abs. 2 Satz 2. 3Im Fall des Art. 34 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuß übertragen werden.
(5) 1Die Art. 53 Abs. 1 bis 3, Art. 54, 59, 61 bis 64, 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 2, Art. 67, 69, 82 Abs. 4 und Art. 83 gelten entsprechend. 2Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.
(6) 1Der Bezirk kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. 2Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.
Art. 75
Selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
(1) 1Der Bezirk kann selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- oder Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. 2Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für den Bezirk geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) 1Der Bezirk kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. 2Er kann ihm auch das Recht einräumen, an seiner Stelle Satzungen und, soweit Landesrecht zu deren Erlaß ermächtigt, auch Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; Art. 19 gilt sinngemäß.
(2a) 1Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich der Bezirk beteiligt ist, kann durch Formwechsel in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. 2Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen des Bezirks bestehen. 3Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch den Bezirk und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. 4Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. 5Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6Abweichend von Abs. 3 Satz 4 wird die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Kommunalunternehmen mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. 7Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(3) 1Der Bezirk regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. 2Die Unternehmenssatzung muß Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. 3Der Bezirk hat die Unternehmenssatzung und deren Änderungen gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen. 4Das Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(4) Der Bezirk haftet für die Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
Art. 76
Organe des Kommunalunternehmens; Personal
(1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. 3Der Bezirk hat darauf hinzuwirken, daß jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Bezirk jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(2) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über
1.
den Erlaß von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
3.
die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
4.
die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
5.
die Bestellung des Abschlußprüfers,
6.
die Ergebnisverwendung.
4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Bezirkstags. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, daß der Bezirkstag den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 40 entsprechend.
(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident; mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Bezirkstag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bezirkstag für fünf Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Bezirkstag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Bezirkstag. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,
2.
leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
7Art. 23 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 75 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2Wird es aufgelöst, hat der Bezirk die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 des Bayerischen Beamtengesetzes, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.
Art. 77
Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Die Organe der Rechnungsprüfung des Bezirks haben das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach Art. 88 Abs. 4 Sätze 2 und 3 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens einzusehen.
(3) Die Art. 3 Abs. 2, Art. 53 Abs. 1 bis 3, Art. 54, 61, 62, 66 Abs. 1 und 2, Art. 67, 69 und 83 und die Vorschriften des Vierten Teils über die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Unternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie der Bezirk, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 75 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.
Art. 78
Unternehmen in Privatrechtsform
(1) 1Unternehmen des Bezirks in Privatrechtsform und Beteiligungen des Bezirks an Unternehmen in Privatrechtsform sind nur zulässig, wenn
1.
im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, daß das Unternehmen den öffentlichen Zweck gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt,
2.
der Bezirk angemessenen Einfluß im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
3.
die Haftung des Bezirks auf einen bestimmten, seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung befreien.
2Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, daß die Gesellschafterversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluß und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. 3In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, daß zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist.
(2) Der Bezirk darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für ihn selbst geltenden Vorschriften zustimmen.
Art. 79
Vertretung des Bezirks in Unternehmen in Privatrechtsform
(1) 1 Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk in der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechenden Organ. 2Mit Zustimmung der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten und ihrer gewählten Stellvertretung kann der Bezirkstag eine andere Person zur Vertretung widerruflich bestellen.
(2) 1Der Bezirk soll bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung darauf hinwirken, daß ihm das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Gremium zu entsenden, soweit das zur Sicherung eines angemessenen Einflusses notwendig ist. 2Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften haben Personen, die vom Bezirk entsandt oder auf seine Veranlassung gewählt worden sind, den Bezirk über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 3Soweit zulässig, soll sich der Bezirk ihnen gegenüber Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vorbehalten.
(3) 1Wird die Person, die den Bezirk vertritt oder werden die in Absatz 2 genannten Personen aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, stellt der Bezirk sie von der Haftung frei. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Bezirk Rückgriff nehmen, es sei denn, das schädigende Verhalten beruhte auf seiner Weisung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die auf Veranlassung des Bezirks als nebenamtliche Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bestellt sind.
Art. 80
Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform
(1) 1Gehören dem Bezirk Anteile an einem Unternehmen in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) bezeichneten Umfang, so hat er
1.
darauf hinzuwirken, daß in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrundegelegt wird,
2.
dafür Sorge zu tragen, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
3.
die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG auszuüben,
4.
darauf hinzuwirken, daß ihm und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
5.
darauf hinzuwirken, daß jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs dem Bezirk jährlich zur Veröffentlichung entsprechend Absatz 3 Satz 2 mitzuteilen.
2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Ist eine Beteiligung des Bezirks an einem Unternehmen keine Mehrheitsbeteiligung im Sinn des § 53 HGrG, so soll der Bezirk, soweit sein Interesse das erfordert, darauf hinwirken, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dem Bezirk die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG und dem Bezirk und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden. 2Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einer Gesellschaft zusteht, an der der Bezirk allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen mit Mehrheit im Sinn des § 53 HGrG beteiligt ist.
(3) 1Der Bezirk hat jährlich einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihm mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört. 2Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Absatz 1 Nr. 5, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. 3Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluß aufgenommen werden. 4Der Bericht ist dem Bezirkstag vorzulegen. 5Der Bezirk weist ortsüblich darauf hin, daß jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
Art. 81
Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks
(1) 1Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. 2Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Bezirk mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Bezirk darauf hinwirken.
(2) Unternehmen des Bezirks dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.
(3) 1Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Bezirks stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.
Art. 81a
Anzeigepflichten
(1) 1Entscheidungen des Bezirks über
1.
die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben von Unternehmen des Bezirks,
2.
die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Bezirks an Unternehmen,
3.
die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen des Bezirks,
4.
die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. 3Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen.
(2) Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.
Art. 82
Kassengeschäfte des Bezirks
(1) 1Die Kassengeschäfte des Bezirks führt die Staatsoberkasse unentgeltlich nach den Weisungen des Bezirks, in den Fällen des Art. 35b nach den Weisungen der Regierung. 2Die Staatsoberkasse unterliegt auch insoweit der staatlichen Kassenaufsicht. 3Sonderkassen der Einrichtungen und rechtsfähigen Stiftungen sind zulässig. 4Der Bezirk muß eine Sonderkasse errichten, wenn und soweit die Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gelegt wird.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Bezirk Kassengeschäfte selbst erledigen und eine Bezirkskasse errichten. 2Die Entscheidung, eine Bezirkskasse zu errichten, ist rechtzeitig der Staatsoberkasse mitzuteilen. 3Der Bezirk und die Staatsoberkasse vereinbaren die Einzelheiten des Übergangs der Kassengeschäfte.
(3) Wird eine Bezirkskasse errichtet, so gilt folgendes:
1.
1Die Bezirkskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Bezirks. 2Die Buchführung kann von den übrigen Kassengeschäften abgetrennt werden.
2.
1Der Bezirk hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. 2Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Bezirk seine Kassengeschäfte durch eine Stelle außerhalb der Bezirksverwaltung besorgen läßt. 3Die Anordnungsbefugten, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
3.
Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verbunden sein.
(4) 1Sonderkassen sollen mit der Bezirkskasse verbunden werden. 2Ist eine Sonderkasse nicht mit der Bezirkskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter Absatz 3 Nrn. 2 und 3 entsprechend.
Art. 83
Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften
Der Bezirk kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Bezirksverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für den Bezirk geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
Art. 84
Rechnungslegung, Jahresabschluss
(1) 1Im Jahresabschluss beziehungsweise in der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen 2Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung besteht der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Vermögensrechnung (Bilanz) und dem Anhang. 3Bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung. 4Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Der Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten, der konsolidierte Jahresabschluss (Art. 84a) innerhalb von zehn Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Bezirksausschuss vorzulegen.
(3) 1Nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 85) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Bezirkstag alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres den Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. 2Ist ein konsolidierter Jahresabschluss aufzustellen (Art. 84a), tritt an die Stelle des 30. Juni der 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres. 3Verweigert der Bezirkstag die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(4) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.
Art. 84a
Konsolidierter Jahresabschluss
(1) Mit dem Jahresabschluss des Bezirks sind die Jahresabschlüsse
1.
der außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführten Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
2.
der rechtlich selbstständigen Organisationseinheiten und Vermögensmassen mit Nennkapital oder variablen Kapitalanteilen,
3.
der Zweckverbände mit kaufmännischer Rechnungslegung und der gemeinsamen Kommunalunternehmen und
4.
der von dem Bezirk verwalteten kommunalen Stiftungen mit kaufmännischem Rechnungswesen
zu konsolidieren.
(2) 1Aufgabenträger nach Abs. 1 sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn bei dem Bezirk die dem § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 2Andere Aufgabenträger als nach Satz 1 sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren, es sei denn, sie sind für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung. 3Aufgabenträger nach Abs. 1 Nr. 3 können auch entsprechend § 310 des Handelsgesetzbuchs anteilsmäßig konsolidiert werden. 4Für den Anteil an einem Zweckverband ist der Umlageschlüssel maßgebend.
(3) Der konsolidierte Jahresabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern.
(4) Der Bezirk hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern, Organisationseinheiten und Vermögensmassen darauf hinzuwirken, dass ihm das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Konsolidierung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.
Art. 85
Örtliche Prüfungen
(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden von einem Rechnungsprüfungsausschuss geprüft (örtliche Rechnungsprüfung). 2Über die Beratungen sind Niederschriften aufzunehmen.
(2) Der Bezirkstag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuß mit mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und bestimmt ein Ausschußmitglied zur oder zum Vorsitzenden; Art. 28 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3) 1Zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung können Sachverständige zugezogen werden. 2Das Rechnungsprüfungsamt ist umfassend als Sachverständiger heranzuziehen.
(4) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse ist innerhalb von zwölf Monaten, die des konsolidierten Jahresabschlusses innerhalb von 18 Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres durchzuführen.
(5) 1Die örtliche Kassenprüfung obliegt der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten. 2Sie oder er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts.
Art. 86
Rechnungsprüfungsamt
(1) Bezirke müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
(2) 1Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Bezirkstag und bei den örtlichen Kassenprüfungen der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten unmittelbar verantwortlich. 2Der Bezirkstag und die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. 3Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4Im übrigen bleiben die Befugnisse der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten unberührt, der oder dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht.
(3) 1Der Bezirkstag bestellt den Leiter, seinen Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. 2Der Bezirkstag kann den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gegen ihren Willen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Bezirkstags abberufen, wenn sie ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß erfüllen. 3Die Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Bezirksrätinnen und Bezirksräte.
(4) 1Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. 2Er muß in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein sowie die für sein Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(5) 1Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in dem Bezirk nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. 2Sie dürfen Zahlungen für den Bezirk weder anordnen noch ausführen. 3Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.
Art. 87
Überörtliche Prüfungen
(1) 1Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (überörtliches Prüfungsorgan) durchgeführt. 2Die überörtlichen Kassenprüfungen erstrecken sich nicht auf die von der Staatsoberkasse zu erledigenden Kassengeschäfte.
(2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.
Art. 88
Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
(2) 1Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) 1Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. 2Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 89) mit abzustellen.
(4) 1Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung des Bezirks bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bezirk unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. 2Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen der Bezirk Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. 3Die Rechnungsprüfung umfaßt ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich der Bezirk bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.
(6) 1Die Organe der Rechnungsprüfung des Bezirks und das überörtliche Prüfungsorgan können verlangen, dass ihnen oder ihren beauftragten Prüfern Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten, vorgelegt oder innerhalb einer bestimmten Frist übersandt werden. 2Auskünfte sind ihnen oder ihren beauftragten Prüfern zu erteilen. 3Die Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
Art. 89
Abschlussprüfung bei Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht eines Eigenbetriebs und eines Kommunalunternehmens sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.
(2) Die Abschlußprüfung wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband oder von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
(3) 1Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. 2Dabei werden auch geprüft
1.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
2.
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
3.
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
4.
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags.
Art. 90
Sinn der staatlichen Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.
Art. 91
Inhalt und Grenzen der Aufsicht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 5) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Bezirke und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(2) 1In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6) erstreckt sich die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens der Bezirke (Fachaufsicht). 2Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
1.
das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder
2.
die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.
Art. 92
Rechtsaufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsicht über die Bezirke obliegt dem Staatsministerium des Innern, Sport und Integration.
Art. 93
Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde
1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Art. 94
Beanstandungsrecht
1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Bezirks beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Bezirk zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
Art. 95
Recht der Ersatzvornahme
1Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen. 2Die Kosten trägt der Bezirk.
Art. 96
Bestellung eines Beauftragten
(1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung durch Beschlußunfähigkeit des Bezirkstags oder durch seine Weigerung, gesetzmäßige Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für den Bezirk zu handeln.
(2) 1Weigert sich die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident oder ist sie oder er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrzunehmen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder den gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten, für den Bezirk zu handeln, solange es erforderlich ist. 2Ist keine gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und kein gewählter stellvertretender Bezirkstagspräsident vorhanden oder ist auch sie oder er verhindert oder nicht handlungswillig, so handelt die Rechtsaufsichtsbehörde für den Bezirk; sie kann die Regierung damit beauftragen.
(3) Die Staatsregierung kann ferner, wenn sich der gesetzwidrige Zustand anders nicht beheben lässt, den Bezirkstag auflösen und dessen Neuwahl anordnen.
Art. 97
Fachaufsichtsbehörden
1Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. 2Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.
Art. 98
Befugnisse der Fachaufsicht
(1) 1Die Fachaufsichtsbehörden können sich über Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in gleicher Weise wie die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten (Art. 93). 2Sie können ferner dem Bezirk für die Behandlung übertragener Angelegenheiten unter Beachtung des Art. 91 Abs. 2 Satz 2 Weisungen erteilen. 3Zu weitergehenden Eingriffen in die Bezirksverwaltung sind die Fachaufsichtsbehörden nicht befugt.
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Fachaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in den Art. 95 und 96 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. 2Bei der Ersatzvornahme tritt die Weisung der Fachaufsichtsbehörde an die Stelle der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Art. 99
Genehmigungsbehörde
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 92).
(2) Genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie genehmigungspflichtige Geschäfte des bürgerlichen Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung.
Art. 99a
Ausnahmegenehmigungen
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens, der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 101 erlassenen Vorschriften genehmigen. 2Die Genehmigung ist zu befristen. 3Bedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs auch im Rahmen einer Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung für Gemeinden, für Landkreise und für andere Bezirke nutzbar zu machen.
Art. 100
Erlaß des Widerspruchsbescheids (§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung)
Den Widerspruchsbescheid erläßt in Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises der Bezirk.
Art. 101
Rechtsverordnungen
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu kommunalen Namen, Hoheitszeichen sowie Gebietsänderungen nach den Art. 2, 3 und 8 zu regeln. 2Es wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnungen zu regeln:
1.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen, ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
2.
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen, die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
3.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von Aufträgen,
4.
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und deren Mindesthöhe,
5.
die Bildung und Auflösung von Rückstellungen,
6.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
7.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände; dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
8.
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 66 Abs. 3 und der folgenden Bilanzen,
9.
die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Kassen, die vom Bezirk eingerichtet sind, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, daß die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften abgetrennt werden können,
10.
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der Vorjahresergebnisse,
11.
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden,
12.
den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des Konsolidierungsberichts zum konsolidierten Jahresabschluss,
13.
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe,
14.
die Prüfung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse, die Prüfung der Kassen, die vom Bezirk eingerichtet sind, die Abschlußprüfung und die Freistellung von der Abschlußprüfung, die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens der Bezirke, die Rechte und Pflichten der Prüfer, die über Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung,
15.
das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen.
3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen der Bezirke durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften und gibt Muster, insbesondere für
1.
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2.
die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans insbesondere
a)
die Konten und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung,
b)
die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik,
3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen,
4.
die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten Jahresabschlusses,
5.
die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,
6.
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre Anlagen,
7.
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses, der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht für Eigenbetriebe und für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,
im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Es kann solche Muster für verbindlich erklären. 3Die Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich festgelegt werden. 4Die Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassen.
Art. 101a
Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
1 (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
Art. 101b
Übergangsregelung
(1) Für Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 23 Abs. 4 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 76 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 102
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).
Art. 103
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Art. 101 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1953, die übrigen Bestimmungen treten am 1. Dezember 1954 in Kraft.*)
(2) Art. 101a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27.07.1953 (GVBl. S. 107). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.