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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 52
Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug
(1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Bezirkstag oder dem Bezirksausschuß, in den Fällen des Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten.
(2) 1Hält die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident Entscheidungen des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. 2Diese Befugnisse stehen der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu, soweit die Regierung Verwaltungsaufgaben des Bezirks nach Art. 35b erledigt.