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BezO
Text gilt ab: 15.10.2023
Fassung: 22.08.1998
Art. 4
Wirkungskreis im allgemeinen
(1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen.
(2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.