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Text gilt ab: 31.12.2012
Fassung: 04.02.1992
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Verordnung zur Ausführung des Bewertungsgesetzes
Vom 4. Februar 1992
(GVBl. S. 14)
BayRS 610-7-1-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Bewertungsgesetzes vom 4. Februar 1992 (GVBl. S. 14, BayRS 610-7-1-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 15 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl. S. 656) geändert worden ist
Auf Grund von § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4, § 80 Abs. 2, § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(aufgehoben)
§ 2
(1) Die nachstehend aufgeführten Gemeinden werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
1.
Südbayern
a)
Finanzamtsbezirk Augsburg-Land:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Stadtbergen und die frühere Gemeinde Steppach b. Augsburg,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Gersthofen und die früheren Gemeinden Leitershofen und Westheim b. Augsburg,
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinde Neusäß und die früheren Gemeinden Göggingen und Haunstetten;
b)
Finanzamtsbezirk Bad Tölz:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Bad Tölz;
c)
Finanzamtsbezirk Berchtesgaden:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Bayerisch Gmain, Berchtesgaden, Bischofswiesen, Schönau a. Königssee und die früheren Gemeinden Königssee und Salzberg,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Bad Reichenhall;
d)
Finanzamtsbezirk Dachau:
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinden Dachau und Karlsfeld;
e)
Finanzamtsbezirk Fürstenfeldbruck:
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinden Maisach, Olching, Puchheim und die frühere Gemeinde Esting,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Eichenau, Fürstenfeldbruck und Gröbenzell,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Germering und die frühere Gemeinde Unterpfaffenhofen;
f)
Finanzamtsbezirk Garmisch-Partenkirchen:
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Mittenwald,
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinde Garmisch-Partenkirchen;
g)
Finanzamtsbezirk Immenstadt i. Allgäu:
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinde Oberstdorf;
h)
Finanzamtsbezirk Ingolstadt:
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Manching und die früheren Gemeinden Friedrichshofen und Mailing,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die frühere Gemeinde Oberhaunstadt;
i)
Finanzamtsbezirk Miesbach:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Rottach-Egern und Tegernsee,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Bad Wiessee;
k)
Finanzamtsbezirk Mindelheim:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Bad Wörishofen;
l)
Finanzamtsbezirk München für Grundbesitz und Verkehrsteuern:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeindeteile Höhenkirchen und Wächterhof der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn und die Gemeinde Unterföhring,
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinden Haar, Neuried, Unterhaching und die frühere Gemeinde Unterbiberg,
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinden Ottobrunn und Planegg,
in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner die Gemeinden Gräfelfing, Grünwald und Pullach i. Isartal;
m)
Finanzamtsbezirk Neu-Ulm:
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die frühere Gemeinde Ay a. d. Iller,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Neu-Ulm und die frühere Gemeinde Pfuhl;
n)
Finanzamtsbezirk Starnberg:
in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinden Gauting und Starnberg,
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinde Krailling;
o)
Finanzamtsbezirk Wolfratshausen:
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Baierbrunn.
2.
Nordbayern
a)
Finanzamtsbezirk Aschaffenburg:
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die frühere Gemeinde Grünmorsbach,
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Glattbach und Mainaschaff,
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinden Goldbach, Haibach, Kahl a. Main und die früheren Gemeinden Dettingen a. Main und Großwelzheim;
b)
Finanzamtsbezirk Bad Kissingen:
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Bad Kissingen;
c)
Finanzamtsbezirk Erlangen:
in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die frühere Gemeinde Wellerstadt,
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Bubenreuth,
in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Buckenhof;
d)
Finanzamtsbezirk Fürth:
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Oberasbach und die frühere Gemeinde Stadeln;
e)
Finanzamtsbezirk Hersbruck:
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Rückersdorf und die früheren Gemeinden Behringersdorf und Heuchling;
f)
Finanzamtsbezirk Schwabach:
in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die frühere Gemeinde Katzwang;
g)
Finanzamtsbezirk Zentralfinanzamt Nürnberg:
in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Stein und die frühere Gemeinde Fischbach b. Nürnberg, nördlich der Bahnlinie Nürnberg – Regensburg, – ohne den Gemeindeteil Birnthon,
in die Gemeindegrößenklasse über 200 000 bis 500 000 Einwohner die Gemeinde Schwaig b. Nürnberg und die frühere Gemeinde Fischbach b. Nürnberg, südlich der Bahnlinie Nürnberg – Regensburg.
(2) Absatz 1 ist anzuwenden bei der Ermittlung des Einheitswerts nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) (aufgehoben)
München, den 4. Februar 1992
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h. c. Max Streibl