Inhalt

BeurtR-ELF
Text gilt ab: 01.03.2014

2. Periodische Beurteilung

2.1  Personenkreis

2.1.1  Zu beurteilender Personenkreis

1Der periodischen Beurteilung unterliegen grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, soweit sie nicht nach Satz 3 von der Beurteilung ausgenommen sind. 2In einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe übertragenen Amt mit leitender Funktion unterliegen sie in diesem Amt der periodischen Beurteilung. 3Nicht periodisch beurteilt werden Beamtinnen und Beamte
während der Probezeit (§ 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG),
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG),
die im gesamten Beurteilungszeitraum beurlaubt oder freigestellt waren,
die bis zum Wirksamwerden der Beurteilung in die Freistellungsphase der Altersteilzeit treten,
die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
4Abweichend von Satz 3 werden Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

2.1.2  Vergleichsgruppen

1Die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftsverwaltung, der Forstverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung werden jeweils gesondert beurteilt. 2Innerhalb dieser Verwaltungen werden grundsätzlich die Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe derselben Fachlaufbahn sowie ggf. desselben fachlichen Schwerpunkts miteinander verglichen. 3Das Staatsministerium kann die Vergleichsgruppen durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 4Dies kommt in Betracht, wenn innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie ggf. innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen wahrgenommen werden oder wenn deren Dienstposten sich hinsichtlich Art und Inhalt der Dienstaufgaben von denen der übrigen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe derselben Fachlaufbahn und ggf. desselben fachlichen Schwerpunkts unterscheiden (z.B. Führungsaufgaben, Unterrichtstätigkeit, Forschungsarbeit). 5Die Zuordnung zu diesen Vergleichsgruppen erfolgt nur, wenn aufgrund der Dienstposten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe erheblich unterschiedliche Anforderungen an Leistung, Eignung und Befähigung bestehen. 6Das Staatsministerium wird jeweils rechtzeitig vor Ende des jeweiligen Beurteilungszeitraums die sich danach ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.

2.2  Beurteilungszeitraum, Beurteilungsturnus

2.2.1  Allgemein

1Die Beamtinnen und Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 30. April des Beurteilungsjahres, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt wird. 3Für Beamtinnen und Beamte, die nach diesem Stichtag oder weniger als sechs Monate vorher
die Probezeit abschließen oder
von anderen Geschäftsbereichen oder Dienstherren übernommen werden,
wird der Beurteilungsstichtag abweichend von Satz 2 auf den Tag sechs Monate nach Ablauf der Probezeit bzw. der Übernahme in den Geschäftsbereich festgelegt. 4Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 5Satz 3 gilt nicht, wenn innerhalb weiterer sechs Monate nach dem insoweit maßgeblichen Beurteilungsstichtag der nächste Beurteilungszeitraum endet. 6Die Beurteilung wird sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag wirksam, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist (einheitlicher Verwendungsbeginn). 7Das Staatsministerium legt die weiteren Termine fest.

2.2.2  Beurteilungszeitraum

1Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom Ersten des auf den vorangegangenen Beurteilungszeitraum folgenden Monats bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde zu legen. 2Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
bei Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt mit dem Ablauf der Probezeit,
bei Beamtinnen und Beamten nach erfolgreicher Ausbildungsqualifizierung mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamts entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene,
bei Beamtinnen und Beamten, die seit der letzten dienstlichen Beurteilung ununterbrochen beurlaubt bzw. freigestellt waren, mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes, es sei denn die Beurlaubung wird in die Beurteilung einbezogen (Nr. 2.1.1),
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen wurden, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2.2.3  Beurteilungsturnus

Für die einzelnen Verwaltungen wird für die periodische Beurteilung folgender Beurteilungsturnus festgelegt:
1.
Landwirtschaftsverwaltung und Forstverwaltung:
1Beurteilungsjahre sind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 die Jahre 2015, 2018 usw.
2Beurteilungsjahre sind für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 13 die Jahre 2014, 2017 usw.
2.
Verwaltung für Ländliche Entwicklung:
1Beurteilungsjahre sind für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9 mit Amtszulage die Jahre 2015, 2018 usw.
2Beurteilungsjahre sind für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 10 die Jahre 2016, 2019 usw.

2.3  Zurückstellungen, Nachholungen

2.3.1  Zurückstellung

1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn
ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG) oder
ein sonstiger in der Person der Beamtin oder des Beamten liegender wichtiger Grund vorliegt (Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG).
2Nach dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die letzte periodische Beurteilung nachzuholen (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 3An dem festgelegten Beurteilungszeitraum tritt dadurch grundsätzlich keine Änderung ein. 4Besteht der Zweck der Zurückstellung allein in der weiteren Beobachtung der Beamtin oder des Beamten, verlängert sich der Beurteilungszeitraum um den Zeitraum der Zurückstellung. 5Soweit erforderlich, können Beurteilungsbeiträge erstellt werden (vgl. Nr. 5).

2.3.2  Beurlaubte und Zeiten einer Ausbildungsqualifizierung

1Bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum beurlaubt waren oder am Beurteilungsstichtag beurlaubt sind, wird die periodische Beurteilung zurückgestellt, wenn sie im Beurteilungszeitraum nicht mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben, es sei denn, die Beurlaubung wird in die Beurteilung einbezogen (Nr. 2.1.1). 2Die Beurteilung ist in diesem Fall sechs Monate nach Beendigung der Beurlaubung nachzuholen. 3Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 4Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate bzw. im Fall der Verlängerung innerhalb eines Jahres der nächste Beurteilungszeitraum endet. 5Sätze 1 bis 4 gelten für Zeiten einer Ausbildungsqualifizierung entsprechend.

2.3.3  Wechsel der Vergleichsgruppe

1Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter während des Beurteilungszeitraums die Vergleichsgruppe im Sinn der Nr. 2.1.2, so wird die periodische Beurteilung zurückgestellt, wenn sie oder er der neuen Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum nicht mindestens für sechs Monate zuzuordnen war. 2Die Beurteilung ist in diesem Fall sechs Monate nach dem Wechsel der Vergleichsgruppe nachzuholen. 3Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um Leistung, Eignung und Befähigung zweifelsfrei zu beurteilen, kann der Zeitraum bis auf ein Jahr verlängert werden. 4Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb weiterer sechs Monate bzw. im Fall der Verlängerung innerhalb eines Jahres der nächste Beurteilungszeitraum endet. 5Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung der Vergleichsgruppe auf einer Beförderung beruht und diese nicht im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Dienstaufgaben steht (z.B. Beförderung im Rahmen der Topfwirtschaft bei gebündelten Dienstposten).

2.4  Inhalt der periodischen Beurteilung

2.4.1  Beschreibung des Aufgabengebiets

Hinsichtlich der Beschreibung des Aufgabengebiets gelten die allgemeinen Beurteilungsrichtlinien.

2.4.2  Punkteskala

Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG).

2.4.3  Beurteilungskriterien

1Zu beurteilen sind nachfolgend aufgeführte Beurteilungsmerkmale.
Fachliche Leistung
1
Arbeitsmenge
2
Arbeitsgüte
3
Eigeninitiative und Selbstständigkeit
4
Planungsvermögen und Selbstorganisation
5
Teamverhalten
Zusammenarbeit mit Vorgesetzten
Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Kollegen und Mitarbeitern
Konfliktbewältigung als Kollegin oder Kollege und Mitarbeiter
6
Verhalten nach außen
7
Wirtschaftliches Verhalten, Kostenbewusstsein
8
Organisationsvermögen
9
Anleitung und Aufsicht
10
Motivation und Förderung der Mitarbeiter
11
Konfliktbewältigung als Vorgesetzte
Eignung
12
Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit
13
Urteilsvermögen
14
Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft
15
Einsatzbereitschaft
16
Belastbarkeit
17
Führungspotenzial
Befähigung
18
Fachkenntnisse, Fachkompetenz
19
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
20
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
21
Verhandlungsgeschick
Besonderes fachliches Können (nur verbale Beschreibung)
Leistung, Eignung und Befähigung im Unterricht
22
Unterrichtserfolg
23
Lehrerpersönlichkeit
24
Pädagogische Befähigung
2Die Einzelmerkmale 8 bis 11 werden nur bei Beamtinnen und Beamten bewertet, die mindestens sechs Monate im Beurteilungszeitraum als Vorgesetzte tätig waren, die Einzelmerkmale 22 bis 24 nur bei Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftsverwaltung, die im Beurteilungszeitraum mindestens fünf Semesterwochenstunden an einer staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschule im Sinn des § 1 Abs. 2 der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) oder an der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AgrFSchV) unterrichtet haben.

2.4.4  Bewertung der Einzelmerkmale

1Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1a (ausführliche Beurteilung) zu erstellen, soweit nicht eine vereinfachte Dokumentation (Nr. 2.4.7) zulässig ist. 2In der Beurteilung sind die in den Formblättern für die periodische Beurteilung aufgeführten Beurteilungsmerkmale umfassend zu würdigen. 3Hinsichtlich der Beurteilung dieser Einzelmerkmale gelten ergänzend zu den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien die Bestimmungen in Anlage 2.

2.4.5  Gesamturteil

1Zur Bildung des Gesamturteils werden die Einzelmerkmale in einer Gesamtschau bewertet und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils gewichtet. 2Bei der Auswahl der besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale ist darauf abzustellen, welche Einzelmerkmale auf dem konkreten Dienstposten besondere Bedeutung haben. 3Anlagen 3a, 3b und 3c geben Orientierungshilfen für bestimmte Dienstposten; im Übrigen ist in der Regel eine besondere Gewichtung von drei bis fünf Einzelmerkmalen ausreichend.

2.4.6  Vergabe von Eignungsmerkmalen

1Neben qualifizierten Aussagen zur Eignung für Führungsaufgaben (soweit gegeben) ist unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Verwendungseignung konkret darzulegen, für welchen Kreis von Aufgaben und Dienstposten und für welches Amt der zu Beurteilende in Betracht kommt. 2Die Vorgaben der Anlagen 4a und 4b für die Bezeichnung der dort genannten Funktionen sind zu beachten. 3Die Vergabe von Eignungsmerkmalen (Verwendungseignung und Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung) richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, soweit nichts anderes geregelt ist.

2.4.7  Vereinfachte Dokumentation der Beurteilung

1Wurde eine Beamtin oder ein Beamter in derselben Besoldungsgruppe und auf demselben Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt und ergibt sich bei der Überprüfung, dass die Bewertung der Einzelmerkmale und die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind und sich das Gesamturteil nicht ändert, kann die periodische Beurteilung in vereinfachter Form gemäß dem Muster der Anlage 1b erstellt werden. 2Bei der nachfolgenden periodischen Beurteilung ist eine nochmalige vereinfachte Dokumentation der Beurteilung nicht zulässig.

2.5  Verfahren bei der periodischen Beurteilung

Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien, soweit nichts anderes geregelt ist.

2.5.1  Koordinierungsgespräche der Beurteilungskommissionen

1Die nachgeordneten Behörden legen dem Staatsministerium auf der Grundlage von Beurteilungsentwürfen erstellte Datenblätter (Anlage 5) über die beabsichtigten periodischen Beurteilungen einschließlich Leistungsfeststellung (Nr. 6) oder entsprechende Vorübersichten vor. 2Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fasst die Beurteilungsdaten anhand der von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftsverwaltung erstellten Datenblätter zu Vorübersichten zusammen. 3Anhand der Datenblätter bzw. der Vorübersichten wirken die Beurteilungskommissionen auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin. 4Bei nachzuholenden Beurteilungen sowie bei der Aktualisierung von Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG) gelten Sätze 1 und 3 entsprechend. 5Soweit für den Zeitpunkt der Erstellung einer nachzuholenden Beurteilung keine Beurteilungskommission besteht, wird die koordinierende Funktion vom Staatsministerium wahrgenommen.

2.5.2  Eröffnung und Überprüfung der Beurteilung

1Die Beurteilung wird nach dem Abschluss der Koordinierungsgespräche erstellt und der Beamtin bzw. dem Beamten eröffnet. 2Die eröffneten Beurteilungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde in jeweils dreifacher Ausfertigung zur Überprüfung vorzulegen. 3Die Vorlage soll im Hinblick auf mögliche Einwendungen (vgl. Nr. 2.5.3) nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen erfolgen. 4Soweit das nach Nr. 8 Satz 2 erforderliche Einvernehmen mit der Bereichsleitung nicht besteht, ist die Beurteilung dem Staatsministerium zur Überprüfung vorzulegen. 5Ist das Staatsministerium unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde, wird auf die Überprüfung nach Satz 2 verzichtet, soweit nicht
das Staatsministerium eine Überprüfung der Beurteilung angeordnet hat oder
nach Nr. 2.5.3 Einwendungen erhoben werden, denen nicht abgeholfen wird.
6Von jeder Beurteilung ist nach Eröffnung und ggf. Überprüfung dem Staatsministerium eine Ausfertigung vorzulegen.

2.5.3  Einwendungen

1Die Beamtin bzw. der Beamte kann nach Eröffnung der Beurteilung Einwendungen erheben. 2Einwendungen, denen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler nicht selbst abhilft, werden zusammen mit der Beurteilung und einer Stellungnahme der vorgesetzten Behörde vorgelegt. 3Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 4Wird die Beurteilung geändert, ist sie unverzüglich nochmals zu eröffnen. 5Wird den Einwendungen nicht stattgegeben, sind die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.