1Um die Gleichmäßigkeit der Beurteilungen und der Leistungsfeststellungen sicherzustellen, werden Beurteilungskommissionen gebildet.
2Diese können sowohl bezogen auf eine einzelne Beurteilungsrunde der periodischen Beurteilung als auch allgemein für einen Beurteilungszeitraum eingesetzt werden.
3Mitglieder und Aufgabenbereich der gebildeten Beurteilungskommissionen sowie ggf. deren zeitliche Grenzen sind schriftlich zu dokumentieren, soweit nicht
Anlage 6 Regelungen enthält.