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Text gilt ab: 01.01.1999
Fassung: 22.12.1998
§ 4
Pflichten des Eisenbahnunternehmers
(1) 1Der Eisenbahnunternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. 2Er hat die Aufgaben des Betriebsleiters in einer Geschäftsanweisung zusammenzufassen und der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 3In der Geschäftsanweisung sind auch Prüfungsfristen der Bahnanlagen festzulegen, soweit dies in den geltenden Bau- und Betriebsordnungen, Vorschriften und Richtlinien nicht geregelt ist.
(2) Der Eisenbahnunternehmer hat Änderungen der Aufgaben des Betriebsleiters und die Abberufung eines Betriebsleiters oder einer Person für die Stellvertretung unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; Art. 9 BayEBG bleibt unberührt.
(3) Der Eisenbahnunternehmer hat durch betriebliche Organisationsmaßnahmen insbesondere sicherzustellen, daß der Betriebsleiter
1.
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält,
2.
bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten beteiligt wird und er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Information und Unterstützung erhält,
3.
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebs berühren, Weisungen gegenüber dem Betriebspersonal erteilen kann.
(4) Der Betriebsleiter darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.