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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 33
Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen
1Der Antrag auf Genehmigung einer Beisetzung außerhalb von Friedhöfen (Art. 12 Abs. 1 BestG) ist bei der Behörde, in deren Bereich der Bestattungsplatz liegt, schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Die Behörde kann Unterlagen, insbesondere über die Lage und die Beschaffenheit des Bestattungsplatzes, verlangen. 3Sie soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Beisetzung vorgesehen ist und die Eigentümer der an den Bestattungsplatz angrenzenden Grundstücke hören. 4Die Genehmigung ist auch der Gemeinde des Beisetzungsorts bekannt zu geben.