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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 29
Bestattungsverzeichnisse
(1) 1Die Träger von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden sind verpflichtet, Bestattungsverzeichnisse zu führen. 2Diese Verzeichnisse müssen enthalten:
1.
Zu- und Vornamen des Verstorbenen;
2.
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes;
3.
a)
den Tag der Beisetzung, die Bezeichnung der Grabstätte oder des Bestattungsplatzes und die Ruhezeit oder
b)
den Tag und die Nummer der Einäscherung, den Tag der Herausgabe oder Versendung der Asche und Namen und Anschrift ihres Empfängers;
4.
für den Fall, dass Leichen oder Aschen vor Ablauf der Ruhezeit aus einer Grabstätte entfernt werden, den Tag der Entfernung und den neuen Bestattungsort.
3Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des § 7 Abs. 1, so ist das bei Erdbestattungen zu vermerken.
(2) Eine nach Art. 12 Abs. 5 BestG genehmigungsfreie Beisetzung ist der zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörde zur Eintragung in das Bestattungsverzeichnis anzuzeigen.
(3) 1Die Bestattungsverzeichnisse sind mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist aufzubewahren. 2Die Träger von Feuerbestattungsanlagen haben die Verzeichnisse über die Einäscherungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 3Wird der Betrieb einer nicht von einer Gemeinde betriebenen Feuerbestattungsanlage eingestellt, hat der Träger der Anlage die Verzeichnisse der Gemeinde, die sie bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt, zu übergeben.