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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 22
Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht
(1) 1Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage ist nur mit Genehmigung der für den Betriebsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig. 2Bei Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft hat die Gemeinde die Einhaltung von § 17 durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen.
(2) 1Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. 2Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
1.
einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
2.
der Betriebsordnung (§ 25 Abs. 2) und
3.
von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die Anforderungen der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) erfüllt werden
verlangen.
(3) 1Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen mindestens für zehn Jahre aufzubewahren. 2 § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und Art. 69 BayBO gelten entsprechend.