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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 20
Bestattungsunterlagen
1Die für die Bestattung auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden oder die Inhaber von Bestattungsplätzen im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BestG dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen für eine Erdbestattung die nach § 16 und für eine Feuerbestattung die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt worden sind. 2In den Fällen von § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 ist außerdem die Erlaubnis der Gemeinde, in den Fällen von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Satz 2 die Anordnung der Gemeinde vorzulegen.