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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 19
Bestattungs- und Beförderungsfrist
(1) 1Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. 2Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. 3Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. 4Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) 1Die Gemeinde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. 2Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) 1 Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Leichen
1.
zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden oder
2.
im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen untersucht werden.
2Die Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
(4) 1Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. 2Die Gemeinde des Ortes der Bestattung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.