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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 17
Voraussetzung für die Feuerbestattung
(1) 1Der Träger einer Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur durchführen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 gegeben sind,
2.
die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und
3.
die Feuerbestattung
a)
dem Willen des Verstorbenen oder,
b)
dem Willen der Personensorgeberechtigten, soweit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war oder,
c)
dem Willen des Betreuers, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
entspricht. 2Nummer 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5.
(2) Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch
1.
eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
2.
eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder
3.
eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen.
(3) 1Ist der Wille des Verstorbenen, der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. 2Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge vorher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. 3Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig. 4Ist in den in Satz 1 genannten Fällen auch der Wille der Angehörigen nicht nachweisbar, so bestimmt die Gemeinde die Art der Bestattung, soweit sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(4) 1In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart bestehen, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 erst nach weiteren Ermittlungen erteilt werden. 2Lässt sich die Todesart auch dadurch nicht klären, so wird die Bestätigung unter der Bedingung erteilt, dass ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3 § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 2Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus und lassen sich Zweifel über die Todesart nicht auf andere Weise klären, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 3Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) 1Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt. 2Die Genehmigung ersetzt die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bescheinigung des Gesundheitsamts nach den Absätzen 4 und 5.