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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 16
Voraussetzungen für die Erdbestattung
(1) Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn
1.
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat und
2.
das Standesamt auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.
(2) 1Ist eine Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Nachweise nach Abs. 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpass oder eine Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird. 2Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Gemeinde des Bestattungsorts bestattet werden.
(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Richters beim Amtsgericht erforderlich.