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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 13
Feuerbestattungsanlagen
(1) Feuerbestattungsanlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß den Anforderungen des Art. 5 entsprochen werden kann.
(2) 1Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben oder in ihrem Betrieb wesentlich geändert werden; der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Änderung der Anlage einer baurechtlichen Gestattung bedarf oder wenn eine Zustimmung wegen Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht erforderlich ist. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3Der Betrieb der Feuerbestattungsanlage kann untersagt werden, wenn er Vorschriften des öffentlichen Rechts widerspricht.
(3) Art. 8 Abs. 3 gilt entsprechend.