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Text gilt ab: 01.09.2016
Fassung: 24.09.1970
Art. 10
Ruhezeiten
(1) 1Der Friedhofsträger bestimmt Ruhezeiten für Leichen und für Aschenreste Verstorbener. 2Die Ruhezeit für Leichen ist nach Anhörung des Gesundheitsamts unter Berücksichtigung der Verwesungsdauer festzusetzen.
(2) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener beigesetzt und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt und geeignet ist.