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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 99a
Fahrkostenzuschuss
Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden.