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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 95
Gemeinschaftsunterkunft
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.