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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 93
Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.