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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 7
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
1Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.