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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 46
Besoldungsordnung R
1Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2Art. 25 gilt entsprechend.