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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 35
Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags
1Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.