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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 22
Besoldungsordnungen A und B
(1) 1Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes (Anlage 1) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. 2Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.
(2) 1Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. 2Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. 3Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.
(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.