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BayBesG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 17
Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,
2.
den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.