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BayKommV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 19.01.1983
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Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften
(BayKommV)
Vom 19. Januar 1983
(GVBl. S. 14)
BayRS 2020-1-1-2-I

Vollzitat nach RedR: Bayerische Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2023 (GVBl. S. 655) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 123 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) und des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Bestimmung der Art der amtlichen Bekanntmachung
(1) Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in einem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft über das Internet bekanntmachen, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung und benennen dabei eine öffentlich zugängliche Internetseite der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) 1Gemeinden, die kein Amtsblatt im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO haben, bestimmen in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung und benennen dabei auch
1.
das Amtsblatt,
2.
das Druckwerk,
3.
die Tageszeitung oder
4.
den Ort, an dem die Gemeindetafel aufgestellt ist.
2Will eine Gemeinde nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO ein nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDiG ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamtes nutzen, genügt es, in der Geschäftsordnung oder im Beschluss des Gemeinderats diese Art der Bekanntmachung zu bestimmen und auf die öffentlich zugängliche Internetseite des Landkreises oder des Landratsamtes zu verweisen.
(3) 1Gemeinden, die ihre Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO durch Niederlegung bekanntmachen, geben, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Niederlegung
1.
auf einer in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates vorher bestimmten öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde,
2.
in einer in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates vorher bestimmten Tageszeitung oder
3.
auf der Gemeindetafel
bekannt. 2Die Niederlegung muss vor ihrer Bekanntgabe erfolgt sein und soll über einen Zeitraum von 14 Tagen bekannt gegeben werden.
(4) 1Die Gemeinden können ihre Gemeindetafel auch in Form eines digitalen Bildschirms unterhalten. 2Die Gemeinden sollen zu Informationszwecken weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und auch dort Anschläge anheften oder digital lesbar anzeigen.
(5) 1Eine Gemeinde darf eine andere als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 bestimmte Art der Bekanntmachung nur wählen, falls im Einzelfall ein wichtiger Grund es erfordert. 2In diesem Fall ist auf die Satzung und die Art ihrer Bekanntmachung an der Stelle hinzuweisen, an der die Satzungen sonst abzudrucken sind oder ihre Niederlegung bekanntzugeben ist.
§ 2
Tag der amtlichen Bekanntmachung
Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt bei einer Bekanntmachung
1.
in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
2.
in einem nicht nur digital veröffentlichten Amtsblatt, einem Druckwerk oder einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung,
3.
durch Niederlegung und deren Bekanntgabe
a)
auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
b)
in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag der Tageszeitung oder
c)
auf einer Gemeindetafel der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige.
§ 3
Bekanntmachungsvermerk, Mitteilungspflicht
1Die Gemeinden sollen auf nicht in einem Amtsblatt bekanntgemachten Satzungen die Art und den Tag der amtlichen Bekanntmachung vermerken. 2Die Gemeinden übermitteln ihre Satzungen mit dem Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Bewehrte Satzungen übermitteln sie zudem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.
§ 4
Sammlung der Vorschriften, Einsichtnahme
1Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten. 2Die Gemeinden können die Einsicht auch mittels digitaler Medien ermöglichen. 3Sie haben auf Antrag eine Ablichtung oder einen Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln. 4Vorbehaltlich des Art. 17 Abs. 2 BayDiG können die Gemeinden hierfür Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. 5Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.
§ 5
Verwaltungsgemeinschaften
1Für die amtliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend. 2Verwaltungsgemeinschaften, die ihre Rechtsvorschriften nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung an ihrer Amtstafel oder durch Niederlegung und deren Bekanntgabe an der Amtstafel bekanntmachen, müssen die Amtstafel an ihrem Sitz unterhalten. 3Die Mitgliedsgemeinden sollen die Bekanntgabe auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
München, den 19. Januar 1983
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I. V. Franz Neubauer, Staatssekretär