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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 31.03.1954
§ 1
(1) Unbeschadet besonderer Vorschriften werden die Staatsministerien ermächtigt, innerhalb einer bestehenden Behördenorganisation nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Staatsbehörden ihres Geschäftsbereichs im einzelnen anzuordnen und zu regeln.
(2) 1Zur Einrichtung von Behörden im einzelnen im Sinn von Absatz 1 gehören die Errichtung und Aufhebung, die Vergrößerung und Verkleinerung, die Zusammenlegung und Teilung von Behörden, die Bestimmung ihres Sitzes, die Abgrenzung ihrer Amtsbezirke und die Ordnung ihrer inneren Verhältnisse sowie ihres Verhältnisses zu vorgesetzten, gleichrangigen und nachgeordneten Behörden. 2Zuständigkeitsregelungen sind nur insoweit zulässig, als sie durch die Einrichtung der Behörden im einzelnen notwendig werden.
(3) Regelungen nach Absatz 2, welche die Geschäftsbereiche anderer Staatsministerien berühren, sind im Einvernehmen mit diesen zu treffen.