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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 20.09.1973
§ 2
Vorbehaltene Gnadensachen
Der Ministerpräsident behält sich die alleinige Ausübung des Begnadigungsrechts vor, wenn durch die Gnadenentschließung
1.
eine lebenslange Freiheitsstrafe erlassen, umgewandelt oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt werden soll,
2.
ein Beamten- oder Richterverhältnis wiederhergestellt werden soll, das durch gerichtliche Entscheidung oder infolge einer solchen Entscheidung beendet worden ist,
3.
einem früheren Beamten oder Richter, der infolge einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausgeschieden ist oder seine Versorgungsrechte verloren hat, ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden soll, der 50 v. H. der im Zeitpunkt der Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses erdienten Versorgungsbezüge übersteigt, oder ein bewilligter Unterhaltszuschuß auf mehr als 50 v. H. erhöht werden soll,
4.
einer unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes5) fallenden Person, die Rechte infolge einer gerichtlichen Entscheidung nach § 9 oder § 10 dieses Gesetzes verloren hat, die Rechte in vollem Umfang wieder zuerkannt werden sollen oder ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden soll, der 50 v. H. der gesetzlichen Bezüge übersteigt,
5.
einem Hinterbliebenen eines früheren Beamten oder Richters, der infolge gerichtlicher Entscheidung Versorgungsrechte verloren hat, die Versorgungsrechte zuerkannt werden sollen oder ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden soll, der 50 v. H. der Hinterbliebenenbezüge übersteigt, die den Hinterbliebenen des früheren Beamten oder Richters aus dessen im Zeitpunkt der Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses erdienten Versorgungsbezügen zustehen würden,
6.
das infolge einer ehrengerichtlichen Entscheidung auf Dauer verlorene Recht der Berufsausübung wiederhergestellt werden soll.

5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2036-1