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BayBeauftrG
Text gilt ab: 01.04.2019
Fassung: 25.03.2019
Art. 1
Beauftragte der Staatsregierung
(1) 1Die Staatsregierung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Beratung und Unterstützung bis zu sieben Persönlichkeiten als Beauftragte der Staatsregierung berufen. 2Die Beauftragten werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen. 3Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 4Wiederberufung ist zulässig.
(2) 1Die Staatsregierung bestimmt den Gegenstand der Beauftragungen durch Bekanntmachung. 2Die Beauftragten werden darin entsprechend dem Gegenstand ihrer Beauftragung dem einschlägigen Geschäftsbereich oder der Staatskanzlei zugewiesen. 3 Art. 55 der Verfassung bleibt unberührt.
(3) 1Die Beauftragten sind öffentliche Stellen im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes und als Amtsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Sie haben berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Beauftragung wahrgenommen werden, offen zu legen.
(4) 1Abgeordnete des Landtags, die nicht der Staatsregierung angehören, dürfen ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes und bis zu der in Abs. 1 Satz 1 genannten Höchstzahl zu Beauftragten der Staatsregierung ernannt werden. 2Für sie stellt dieses Gesetz eine abschließende Regelung dar. 3Die Berufung anderer Personen aufgrund gesonderter Regelung bleibt unberührt.