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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 63
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen
1Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). 2Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.