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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 60
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1) 1Ist in den Fällen des Art. 55 der oder die Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält der Witwer oder die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. 2Abweichend hiervon wird Unterhaltsbeitrag gewährt, solange der Witwer oder die Witwe ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht. 3Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.