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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 53
Unfallruhegehalt
(1) 1Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. 2Abweichend von Art. 12 ist den ruhegehaltfähigen Bezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die vor Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 hinzugerechnet; Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. 2Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 71,75 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.