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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 4
Allgemeine Anpassung
(1) Wird die Besoldung nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.
(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.