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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 32
Bezüge für den Sterbemonat
(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.
(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an den Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.