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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 29
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen
1Einem Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit, der oder die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. 2Gleiches gilt für einen Beamten oder eine Beamtin auf Zeit oder auf Probe, der oder die wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist.