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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 107
Besondere Maßgaben
(1) 1Ab der ersten Anpassung nach Art. 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. 2Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5.
(2) 1In Versorgungsfällen, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach Art. 4 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der zweiten Anpassung nach Art. 4 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende, nach Art. 53 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz nimmt im Umfang des Erhöhungssatzes von 20 v. H. nicht an der Absenkung nach Satz 1 teil; der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 vermindert sich auf den Betrag der Absenkung des Versorgungsbezugs. 3Dies gilt auch für den Ruhegehaltssatz nach Art. 103. 4Der so ermittelte Ruhegehaltssatz tritt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 100. 5Für die übrigen Versorgungsberechtigten gilt er als neu festgesetzt und ist ab dem Tag der zweiten Anpassung nach Art. 4 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(3) 1Wurde der nach Art. 100 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Abs. 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. 2Dieser verringert sich bei den auf die zweite Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfänger nach § 82 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
(4) Wurde das Ruhegehalt nach § 37 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach Art. 54 oder 113 Abs. 1 ermittelt, sind Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
(5) Bis zur zweiten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 sind folgende Maßgaben anzuwenden:
1.
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1, Art. 28 Satz 1, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“,
2.
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“,
3.
in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“,
4.
in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „0,95667“ die Zahl „1“,
5.
in Art. 28 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,91333“ die Zahl „2“ und
6.
in Art. 53 Abs. 3 Satz 2 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“.