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BauVorlV
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 10.11.2007
§ 8
Bauzeichnungen
(1) 1Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von 1 : 100 zu verwenden. 2Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Durchgangsmaße der Türen sowie deren Art, Anordnung und Aufschlagrichtung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f)
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
2.
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
g)
die Wandhöhe im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayBO,
h)
die Dachhöhen und Dachneigungen,
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
1.
der Maßstab und die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden.