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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 7
Prüfung auf Hochschulniveau
(1) 1Die Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BauKaG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. 2Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Angehörigen der Fachrichtung Hochbau. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein; die übrigen Mitglieder müssen Mitglieder des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer sein. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Eintragungsausschusses bestellt. 5Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. 6Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 7Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten an drei aufeinander folgenden Tagen. 2Prüfungsinhalt sind Entwurf und Gestaltung, Technik und Konstruktion sowie Baurecht und Baudurchführung. 3Die Arbeitszeit beträgt für die Aufgabe Entwurf und Gestaltung acht Stunden, für die Aufgabe Technik und Konstruktion sechs Stunden und für die beiden Aufgaben Baurecht und Baudurchführung insgesamt sechs Stunden.
(3) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission festgesetzt und jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet (Erst- und Zweitkorrektor), die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden. 2Die Bewertung lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“; sie ist zu begründen. 3Einigen sich Erst- und Zweitkorrektor über die Bewertung nicht, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) 1Das Ergebnis der Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ lautet „geeignet“, wenn sowohl im Bereich „Baurecht“ als auch im Bereich „Baudurchführung“ die Arbeit des Bewerbers mit „geeignet“ bewertet wurde. 2Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden. 3Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „nicht geeignet“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. 4Wird die Arbeit „Entwurf und Gestaltung“ mit „geeignet“ bewertet, die Arbeiten „Baurecht, Baudurchführung“ und „Technik und Konstruktion“ aber mit „nicht geeignet“, ist die Prüfung nicht bestanden. 5In den übrigen Fällen findet eine einstündige mündliche Prüfung statt.
(5) 1Sofern eine mündliche Prüfung erforderlich ist, findet diese vor mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission statt. 2Prüfungsstoff sind die in Abs. 2 Satz 2 genannten Bereiche. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf. 4Sie oder er leitet die mündliche Prüfung. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. 6Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „geeignet“, ist die Prüfung insgesamt bestanden. 7Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „nicht geeignet“, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(6) 1Die Ladung des Prüflings zu den Aufsichtsarbeiten nach Abs. 2 und der mündlichen Prüfung nach Abs. 5 erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jeweils mindestens einen Monat vor dem Prüfungstermin. 2In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. 3Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. 4Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit des Prüflings geöffnet. 5Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. 6Die abgegebene Arbeit ist in geeigneter Weise zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dem Erstkorrektor unmittelbar zu übergeben. 7Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der Tag, Ort und Zeitpunkt des Beginns sowie der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit und alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. 8Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das den Verlauf der Prüfung einschließlich der wesentlichen Fachbereiche, aus denen die Fragen gestellt wurden, wiedergibt.
(7) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung, durch Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels oder auf sonstige Weise unzulässig zu beeinflussen, hat ihn die Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen. 2Die Prüfungskommission hat die Arbeit mit „nicht geeignet“ zu bewerten. 3In schweren Fällen kann sie die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(8) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungskommission geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(9) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.