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BauKaV
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.06.2007
§ 1
Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse, Geschäftsstellen
(1) 1Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kammern) bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der jeweiligen Eintragungsausschüsse. 2Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Eintragungsausschüsse.
(2) 1Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse bestimmen vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. 2Diese Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(3) 1Die Kammern unterhalten für die bei ihnen errichteten Eintragungsausschüsse Geschäftsstellen. 2Die Geschäftsstellen führen die laufenden Geschäfte nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüfen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereiten die Sitzungen vor. 3Die Geschäftsstellen führen mit Blick auf die in Art. 60 der Richtlinie 2005/36/EG angeordnete Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. 4Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.