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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 22
Errichtung, Zuständigkeit, Zusammensetzung
(1) 1Bei den Kammern wird je ein Eintragungsausschuss gebildet. 2Die Kosten eines Eintragungsausschusses trägt die jeweilige Kammer; ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.
(2) Die Eintragungsausschüsse sind zuständig für Entscheidungen oder die Entgegennahme von Anzeigen nach Art. 2, 4 bis 11 und 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 8 und 9 sowie für die Erteilung von nach dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte.
(3) 1Die Eintragungsausschüsse bestehen jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. 3Die oder der Vorsitzende sowie die Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. 4Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Kammer sein; bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen sie in die Liste Beratender Ingenieure bzw. bei Entscheidungen über die Eintragung in die Stadtplanerliste und in das Verzeichnis der auswärtigen Stadtplaner in die Stadtplanerliste eingetragen sein. 5Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand der jeweiligen Kammer angehören noch Bedienstete dieser Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(4) 1Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. 2Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Eintragungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Eintragungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. 3Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.