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Text gilt ab: 01.07.1965
Fassung: 29.04.1965
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Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm[1]
Vom 29. April/17. Mai 1965[2]

Vollzitat nach RedR: Verwaltungsabkommen über die polizeiliche Vorführung von Untersuchungs- und Strafgefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm vom 29. April 1965 (GVBl. S. 108, BayRS 01-1-4-I)
Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen das folgende Verwaltungsabkommen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 14.6.1965 (GVBl. S. 108).
Art. 1
(1) 1Das Land Baden-Württemberg überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die in einer Vollzugsanstalt in Ulm einsitzen und Gerichten in Neu-Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf den Freistaat Bayern. 2Der Freistaat Bayern nimmt diese Aufgabe durch die Stadtpolizei Neu-Ulm (beauftragte Polizei) wahr.
(2) 1Der Freistaat Bayern überträgt die polizeiliche Begleitung der Gefangenen, die im Gerichtsgefängnis in Neu-Ulm einsitzen und Gerichten in Ulm vorgeführt werden müssen, zwischen Vollzugsanstalt und Landesgrenze auf das Land Baden-Württemberg. 2Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgabe durch die Landespolizei (beauftragte Polizei) wahr.
Art. 2
(1) Die Rechte und Pflichten der beauftragten Polizei im Nachbarland bestimmen sich nach dem dort geltenden Recht.
(2) 1Die im Nachbarland dafür zuständigen Polizeidienststellen und Behörden sind berechtigt, den Dienstkräften der beauftragten Polizei nach dem dort geltenden Recht Weisungen für die Begleitung der Gefangenen in ihrem Bereich zu erteilen. 2Die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Dienstherrn wird dadurch nicht berührt.
Art. 3
(1) Personal- und Sachkosten werden nicht erstattet.
(2) Greifen Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland rechtmäßig oder rechtswidrig in Rechte Dritter ein, so erfüllt der Träger der beauftragten Polizei die dadurch etwa entstehenden Verpflichtungen.
(3) Werden Dienstkräfte der beauftragten Polizei bei ihrer Tätigkeit nach Art. 1 im Nachbarland durch einen Dienstunfall verletzt, so gewährt der Träger der beauftragten Polizei die Unfallfürsorge nach dem für ihn geltenden Recht.
Art. 4
Die Vertragspartner können dieses Verwaltungsabkommen spätestens am 30. Juni eines Jahres zum 31. Dezember des Jahres schriftlich kündigen.
Art. 5
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Vereinbarung zwischen der Polizeidirektion Ulm und der Stadtpolizei Neu-Ulm vom 21. Februar 1963 betreffend die polizeiliche Vorführung von Gefangenen vor den Gerichten in Ulm und Neu-Ulm gegenstandslos.
Stuttgart,
den 17. Mai 1965
Innenministerium Baden-Württemberg
gez. Dr. Filbinger, Innenminister
München,
den 29. April 1965
Bayerisches Staatsministerium des Innern
gez. Junker, Staatsminister